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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Konstruktionsbedingungen

1. Allgemeines :

  • 1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  • 1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Sie sind nur verbindlich, wenn sie seitens des Konstrukteurs für den jeweiligen Vertragsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
  • 1.3 Der Kunde gibt dem Konstrukteur in schriftlicher Form präzise Richtlinien, insbesondere über geforderte oder gewünschte Eigenschaften des zu konstruierenden Produkts.
  • 1.4 Der Konstrukteur erstellt unter Berücksichtigung der Richtlinien Vorentwürfe und stimmt diese mit dem Kunden ab. Der Kunde erteilt die Freigabe der Vorentwürfe als Grundlage für die Konstruktion durch rechtsverbindliche Unterschrift auf der Entwurfszeichnung oder einer Kopie derselben. Ein Exemplar hiervon wird dem Konstrukteur zu dessen Akten überlassen.
  • 1.5 Der Konstrukteur konstruiert unter Zugrundelegung von 1.4 das vereinbarte Produkt.
  • 1.6 Der Konstrukteur erstellt die Konstruktionsunterlagen wie fertigungsreife Einzelteilzeichnungen, Stücklisten, Schaltpläne usw. unter Berücksichtigung werksinterner Richtlinien des Kunden.
  • 1.7 Für den Auftrag relevante Werksnormen des Kunden sind dem Konstrukteur vor Beginn der Konstruktion unaufgefordert und vollständig in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen. Die Verantwortung hierfür übernimmt der Kunde. Liegt keine Werksnorm vor oder ist dieselbe unvollständig, so gelten die DIN-Normen als vereinbart.eigenen Wunsch der Betreiber dieser verlinkten Seiten angebracht worden.

  • 2. Überlassene Unterlagen:
  • An allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Unterlagen - auch in elektronischer Form - behält sich der Konstrukteur Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Konstrukteur erteilt dazu dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

3. Angebot, Preis, Zahlung:
  • 3.1 Die Angebotspreise sind freibleibend und unverbindlich. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung gilt als ein bindendes Angebot und kann vom Konstrukteur innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Konstrukteurs zustande.
  • 3.2 Maßgebend für das Angebot zur Erstellung einer Konstruktion bzw. für eine Dienstleistung sind die vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD-Daten und Pflichtenhefte sowie verbindliche Absprachen.
  • 3.3.Der von dem Konstrukteur erstellte Vorentwurf und der erstellte Entwurf werden vom Kunden bestätigt und sind somit für die Konstruktion der Bestandteil des Angebotes.
  • 3.4 Der Konstrukteur wird nach Möglichkeit Änderungsverlangen des Kunden Rechnung tragen. Die danach erbrachten Änderungen sind grundsätzlich zu vergüten, es sei denn, sie sind in ihrem Umfang unerheblich.
  • 3.5 Mehraufwand, der dadurch verursacht wird, dass vom Kunden beigestellte Konstruktionsunterlagen nicht den im Auftrag festgelegten Bearbeitungsstand aufweisen oder nachgearbeitet werden müssen, um einen Qualitätsstandard zu erreichen, der für die Konstruktion erforderlich ist, hat der Kunde dem Konstrukteur grundsätzlich zu vergüten.
  • 3.6 In den Fällen der Ziff. 3.4 oder Ziff. 3.5 wird der Konstrukteur dem Kunden schnellstmöglich den dadurch bedingten Mehraufwand mitteilen. Der Konstrukteur hat in diesem Fall einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung.
  • 3.7 Tritt der Kunde von seinem Auftrag zurück, werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
  • 3.8 Soweit Reisen erforderlich sind, werden diese gesondert vergütet.
  • 3.9 Zu allen Preisen wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
  • 3.10 Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (z. B. Material, Lohn), verändert sich auch der Preis des Liefergegenstandes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Kostenelement eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Liefergegenstandes auswirkt.
  • 3.11 Die Zahlung ist ohne Abzug á conto des Konstrukteurs wie folgt zu leisten:
  • - 1/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung
  • - der Restbetrag 2 Wochen nach Rechnungsdatum
  • 3.12 Gerät der Kunde in Verzug, ist der Konstrukteur berechtigt, ab  Fälligkeit, Verzugszinsen in Höhe von 15 % über dem Basiszinssatz zu berechnen und den Verzugsschaden in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • 3.13 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Konstrukteur sichtbar über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte:
  • Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  • 5. Lieferzeit, Lieferverzögerung:
  • 5.1 Der Konstrukteur sichert die Einhaltung der verbindlich vereinbarten Lieferzeiten zu. Kommt es zu einer Lieferverzögerung, aus welchen Gründen auch immer, ist eine neue Vereinbarung zu treffen, die die ursprüngliche Vereinbarung ersetzt.
  • 5.2 Die Einhaltung durch den Konstrukteur setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B, Beibringungen der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht soweit der Konstrukteur die Verzögerung zu vertreten hat.
  • 5.3 Führen Änderungswünsche von Seiten des Kunden im Laufe des Projekts zu relevanter Mehrarbeit, oder erreichen vom Kunden beigestellte Konstruktionsunterlagen nicht den im Auftrag festgelegten Bearbeitungsstand, um einen Qualitätsstandard zu erreichen, der für die Konstruktion erforderlich ist, wird der Konstrukteur den Kunden schnellstmöglich den neuen Fertigstellungstermin mitteilen. Der Konstrukteur hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Anpassung des Zeitplans.
  • 5.4 Kann eine Lieferfrist wegen höherer Gewalt (Krieg, Streik, Aussperrung) oder andere unvorhersehbare Hindernisse oder Betriebsstörungen, die nicht vom Konstrukteur zu vertreten und nach Vertragsabschluss eingetreten bzw. ihm bekannt geworden sind, nicht eingehalten werden, verlängert sich die Frist angemessen, höchstens um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn solche unvorhersehbaren Ereignisse auf den Betrieb des Vorlieferanten des Bestellers einwirken, sofern sie weder vom Vorlieferanten noch vom Besteller zu vertreten sind. Der Konstrukteur wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  • 5.5 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Konstrukteur sobald als möglich mit.
  • 5.6 Kommt der Konstrukteur in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunde dem Konstrukteur  unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle  nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Konstrukteurs in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
  • - wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; oder
  • - in der Höhe begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, wenn der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer Kardinalpflicht beruht.

  • 6. Gefahrübergang, Abnahme:
  • 6.1 Der Kunde hat die vom Konstrukteur erbrachten Arbeiten unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung und Übergabe abzunehmen, soweit diese nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern. Derartige Mängel sind zu dokumentieren und werden im Rahmen der Gewährleistung vom Konstrukteur beseitigt. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 60 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung und     Übergabe auf die von ihm festgestellten Mängel in einer Mängelanzeige hinweist. Auf diese Folge weist der Konstrukteur den Kunden bei der Anzeige der Fertigstellung hin. Eine wirtschaftlich sinnvolle und zweckgerichtete Nutzung der Arbeiten des Konstrukteurs durch den Kunden steht einer Abnahme gleich.
  • 6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, wenn die Ware den Machtbereich des Konstrukteurs verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Konstrukteur noch andere Leistungen übernommen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist dies für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Konstrukteurs über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  • 6.3 Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen, die dem Konstrukteur nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Fertigstellung auf den Kunden über.
  • 6.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

  • 7. Eigentumsvorbehalt:
  • Das Eigentum an der vertragsgegenständlichen Konstruktion, insbesondere an sämtlichenKonstruktionsunterlagen wie Zeichnungen, CAD Dateien, Dokumentationen und Berechnungen geht erst mit vollständiger Erfüllung des Vertrages durch den Kunden an diesen über, insbesondere erst durch vollständige Zahlung der erbrachten Konstruktionsleistungen. Im Fall eines Mehraufwands verbleiben die Eigentumsrechte an der vertragsgegenständlichen Konstruktion beim Konstrukteur, bis die Parteien sich auf eine angemessene Vergütung des Mehraufwands geeinigt haben und der entsprechende Mehraufwand vollständig an den Konstrukteur gezahlt wurde. Dem Kunden steht in diesem Fall - unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung der Vergütung gemäß Ziff. 3 - ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zu.

8. Gewährleistung:
  • Konstruktionen werden sorgfältig durchgeführt, um die im Auftrag geforderten und ggf. in einem Lasten- und Pflichtenheft festgelegten funktionellen Eigenschaften zu erreichen. Sämtliche im Einzelauftrag festgelegten Konstruktionsunterlagen wie zum Beispiel Berechnungen zu Bauteilauslegungen, Zeichnungen, CAD Dateien, Stücklisten und begleitende Dokumentationen werden gewissenhaft auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Verwendete Bauteile werden unter den Gesichtspunkten der Qualität und Verfügbarkeit ausgewählt und entsprechen dem Stand der Technik. Konstruktionsprinzipien und Berechnungsverfahren entsprechen dem Stand der Technik oder gehen über diesen hinaus. Sollten dennoch Konstruktions- und / oder Fertigungszeichnungen oder sonstige Leistungen des Konstrukteurs (einschließlich Beratung) fehlerhaft sein, so haftet der Konstrukteur ausschließlich nach folgenden Bestimmungen:
  • 8.1 Die Feststellung von Mängeln ist dem Konstrukteur unverzüglich schriftlich zu melden.
  • 8.2 Fehlerhafte Konstruktions- und / oder Fertigungszeichnungen werden vom Konstrukteur unverzüglich kostenlos nachgebessert.
  • 8.3 Der Konstrukteur ist berechtigt, bei Mängeln zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen, bevor der Kunde Minderung verlangen kann. Dies gilt nicht, wenn ausnahmsweise für den Kunden die Beseitigung des Mangels unzumutbar ist.
  • 8.4 Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit der vertragsgegenständlichen Konstruktion erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Konstrukteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, ist der Konstrukteur verpflichtet, dem Kunden den Schaden an der vertragsgegenständlichen Konstruktion zu ersetzen. Den darüber hinaus gehenden Schaden, insbesondere Folgeschäden wie zum Beispiel Mehraufwand in der Fertigung und Montage, Kosten für die Fertigung neuer Teile nach korrigierten Zeichnungen und Kosten aus Umbauten der nach der vertragsgegenständlichen Konstruktion gebauten Maschinen und sonstigen Anlagen, hat der Konstrukteur nur dann zu ersetzen,
  • - wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht;
  • - wenn durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eine Verletzung des Lebens,
  •   des Körpers oder der Gesundheit verursacht wird;
  • - bei der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten.
  • 8.5 Der Schadensersatz für die Verletzung einer Kardinalpflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  • 8.6 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren in einem Jahr nach Auslieferung der Zeichnungen bzw. der vertragsgegenständlichen Konstruktion.
  • 8.7 Für Beratung, die nicht im Zusammenhang mit einem Konstruktionsauftrag an den Konstrukteur steht, wird keine Haftung übernommen.

    • 9. Verjährung:
    • Alle Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Nr. 8 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

    • 10. Softwarenutzung:
    • 10.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
    • 10.2 Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Konstrukteurs zu verändern.

    • 11. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit:
    • 11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Konstrukteurs. Der Konstrukteur ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
    • 11.2 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • 11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
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